Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 91/676/EWG. Unvollständige Umsetzung. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Unterbliebene Bestimmung von Gewässern, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten. Nicht ordnungsgemäße und unzureichende Bestimmung der gefährdeten Gebiete. Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft. Unzulänglichkeiten. Aktionsprogramm. Unzulänglichkeiten und unvollständige Anwendung

 

Beteiligte

Kommission / Belgien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch Nitrat aus landschaftlichen Quellen verstoßen, dass es

  • in Bezug auf die Flämische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 dieser Richtlinie und bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 und 10 der Richtlinie sowie
  • in Bezug auf die Wallonische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 der Richtlinie nicht erlassen hat.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kommission mit ihrer Klage Rügen erhoben hat, die gegenüber denjenigen neu sind, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt sind.

3. Der Teil der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit deren Anhang III ist unbegründet, wonach das Aktionsprogramm der Flämischen Region in dieser Region nur teilweise angewandt wird, insbesondere was die Höchstmengen von Dung angeht, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden dürfen.

4. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Mai 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten im Beistand von M. van der Woude und T. Chellingsworth, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten ursprünglich durch A. Snoecx, dann durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es keine geeigneten Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 4, 5 und 10 dieser Richtlinie in Bezug auf die Flämische Region und von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 5 dieser Richtlinie in Bezug auf die Wallonische Region ergriffen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach ihrem Artikel 1 hat die Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

3 Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

j) ‚Verunreinigung’: direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden”.

4 Artikel 3 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwäs...

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