Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. UNZUSTAENDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE FUER DIE FESTSTELLUNG DER UNGUELTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT. GUELTIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NACHERHEBUNG VON EINFUHRABGABEN. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN. GÜLTIGKEITSPRÜFUNG. FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT. UNZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE. EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. NACHERHEBUNG VON EINGANGS. ODER AUSFUHRABGABEN. IMPORTEUR, DER DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 ERFÜLLT. NACHERHEBUNG. AUSSCHLUSS
Leitsatz (amtlich)
1. DIE NATIONALEN GERICHTE, DEREN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NOCH MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, KÖNNEN DIE GÜLTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSHANDLUNG PRÜFEN UND, WENN SIE DIE GRÜNDE, DIE VON DEN PARTEIEN VOR IHNEN FÜR DIE UNGÜLTIGKEIT VORGEBRACHT WERDEN, FÜR NICHT ZUTREFFEND HALTEN, DIESE GRÜNDE MIT DER FESTSTELLUNG ZURÜCKWEISEN, DASS DIE HANDLUNG IN VOLLEM UMFANG GÜLTIG IST. DAGEGEN SIND DIE NATIONALEN GERICHTE, UNABHÄNGIG DAVON, OB IHRE ENTSCHEIDUNGEN SELBST NOCH MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, NICHT BEFUGT, SELBST HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN. DIESE LÖSUNG IST ERSTENS WEGEN DES ERFORDERNISSES DER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEBOTEN. MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN DER GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON GEMEINSCHAFTSHANDLUNGEN WÄREN GEEIGNET, DIE EINHEIT DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG SELBST AUFS SPIEL ZU SETZEN UND DAS GRUNDLEGENDE ERFORDERNIS DER RECHTSSICHERHEIT ZU BEEINTRÄCHTIGEN. ZWEITENS ZWINGT DIE NOTWENDIGE KOHÄRENZ DES VOM VERTRAG GESCHAFFENEN RECHTSSCHUTZSYSTEMS ZU DIESEM ERGEBNIS. MIT DEN ARTIKELN 173 UND 184 EWG-VERTRAG AUF DER EINEN UND ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG AUF DER ANDEREN SEITE IST NÄMLICH EIN UMFASSENDES RECHTSSCHUTZSYSTEM GESCHAFFEN WORDEN, INNERHALB DESSEN DEM GERICHTSHOF DIE ÜBERPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER HANDLUNGEN DER ORGANE ÜBERTRAGEN IST. DA ARTIKEL 173 DEM GERICHTSHOF DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS ZUWEIST, VERLANGT DIE KOHÄRENZ DES SYSTEMS, DASS DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT DIESER HANDLUNG, WENN SIE VOR EINEM NATIONALEN GERICHT GELTEND GEMACHT WIRD, EBENFALLS DEM GERICHTSHOF VORBEHALTEN BLEIBT. VON DIESER ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG SIND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ABWEICHUNGEN MÖGLICH, WENN DIE GÜLTIGKEIT VOR DEM NATIONALEN GERICHT IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN FRAGE GESTELLT WIRD.
2. ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGS – ODER AUSFUHRABGABEN, DER DREI EINDEUTIGE VORAUSSETZUNGEN AUFSTELLT, UNTER DENEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VON EINER NACHERHEBUNG ABSEHEN KÖNNEN, IST SO AUSZULEGEN, DASS DER ABGABENSCHULDNER EINEN ANSPRUCH DARAUF HAT, DASS VON EINER NACHERHEBUNG ABGESEHEN WIRD, WENN ALLE DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
Normenkette
VERORDNUNG Nr. 1697/79 DES RATES Art. 5 Abs. 2; EWGVtr Art. 173, 177; EWGVtr Art. 184
Beteiligte
Tenor
1) DIE NATIONALEN GERICHTE SIND NICHT BEFUGT, SELBST DIE UNGÜLTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FESTZUSTELLEN.
2) DIE AM 6.*MAI 1983 AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT, DASS ES IN EINEM BESTIMMTEN FALL GERECHTFERTIGT IST, EINGANGSABGABEN NACHZUERHEBEN, IST UNGÜLTIG.
Gründe
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. AUGUST 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. OKTOBER 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG, DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGS – ODER AUSFUHRABGABEN (ABL. L*197, S.*1) UND DES PROTOKOLLS ÜBER DEN INNERDEUTSCHEN HANDEL UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN VOM 25. MÄRZ 1957 SOWIE NACH DER GÜLTIGKEIT EINER AM 6.*MAI 1983 AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT, DASS ES IN EINEM BESTIMMTEN FALL GERECHTFERTIGT IST, EINGANGSABGABEN NACHZUERHEBEN, ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT, IN DEM DIE IN AMMERSBEK (BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND) ANSÄSSIGE FIRMA FOTO-FROST, DIE DEN IMPORT, EXPORT UND GROSSHANDEL MIT FOTOGRAFISCHEN ARTIKELN BETREIBT, (NACHSTEHEND: KLAEGERIN) DIE AUFHEBUNG EINES BESCHEIDS ÜBER DIE NACHERHEBUNG VON ZÖLLEN BEGEHRT, DEN DAS HAUPTZOLLAMT LÜBECK-OST (NACHSTEHEND: BEKLAGTER) ERLASSEN HATTE, NACHDEM DIE KOMMISSION MIT AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETER ENTSCHEIDUNG VOM 6.*MAI 1983 DIE ANSICHT VERTRETEN HATTE, DASS VON DIESER NACHERHEBUNG NICHT ABGESEHEN WERDEN KÖNNE.
3 DIE GESCHÄFTE, AUF DIE SICH DIE NACHERHEBUNG BEZOG, BESTANDEN DARIN, DASS DIE KLAEGERIN PRISMENFERNGLÄSER MIT URSPRUNG IN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REP...