Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 96/34/EG. Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7. Elternurlaub auf Teilzeitbasis. Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Berechnung der Abfindung
Beteiligte
Tenor
Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2008, in dem Verfahren
Christel Meerts
gegen
Proost NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Meerts, vertreten durch W. van Eeckhoutte, advocaat bij het Hof van Cassatie,
- der Proost NV, vertreten durch H. Geinger, advocaat bij het Hof van Cassatie,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna, O. Patsopoulou, I. Bakopoulos und M. Apessos als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Messmer als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Mai 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 2 Nrn. 4 bis 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 10, S. 24) geänderten Fassung enthalten ist (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Meerts und ihrem früheren Arbeitgeber, der Proost NV, die sich im Ausgangsverfahren wegen der Entlassung von Frau Meerts gegenüberstehen, die erfolgte, während diese im Elternurlaub auf Teilzeitbasis war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Mit der Richtlinie 96/34 soll die zwischen den europäischen Sozialpartnern Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub durchgeführt werden.
Rz. 4
Nach Art. 2 dieser Richtlinie waren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, je nach Mitgliedstaat bis spätestens 3. Juni 1998 oder 15. Dezember 1999 zu erlassen.
Rz. 5
Im ersten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub heißt es:
„Die … Rahmenvereinbarung [über den Elternurlaub] stellt ein Engagement von UNICE, CEEP und EGB im Hinblick auf Mindestvorschriften für den Elternurlaub … dar, weil sie dies als ein wichtiges Mittel ansehen, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren und Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern.”
Rz. 6
Nr. 5 der Allgemeinen Erwägungen dieser Rahmenvereinbarung lautet:
„Die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 erkennt an, dass eine effiziente Chancengleichheitspolitik eine globale und integrierte Strategie verlangt, die eine bessere Organisation der Arbeitszeit sowie eine größere Flexibilität ebenso wie eine leichtere Rückkehr ins Berufsleben ermöglicht; in der Entschließung wird die wichtige Rolle berücksichtigt, die den Sozialpartnern in diesem Bereich auch dann zukommt, wenn es darum geht, Männern und Frauen eine Gelegenheit zu bieten, ihre berufliche...