Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Dumping. Verordnung (EG) Nr. 121/2006. Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien. Beschluss 2006/38/EG. Verordnung (EG) Nr. 384/96. Art. 8 Abs. 9. Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren

 

Beteiligte

Usha Martin / Rat und Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

Usha Martin Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Usha Martin Ltd trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2010,

Usha Martin Ltd mit Sitz in Kalkutta (Indien), Prozessbevollmächtigte: V. Akritidis und E. Petritsi, dikigoroí, sowie F. Crespo, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und S. Thomas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Usha Martin Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, Slg. 2010, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. 2006, L 22, S. 54, im Folgenden: streitiger Beschluss) und der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Vorschriften über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

Rz. 3

Art. 8 („Verpflichtungen”) der Grundverordnung bestimmt in seinen Abs. 1, 7 und 9:

„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(7) Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss ode...

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