Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/2006. Zeitliche Geltung. Art. 14. Eintragung im vereinfachten Verfahren. Verhältnis zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben
Beteiligte
Bayerischer Brauerbund e. V |
Tenor
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geografische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2008, in dem Verfahren
Bavaria NV
gegen
Bayerischer Brauerbund e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Bavaria NV, vertreten durch G. van der Wal, advocaat, und Rechtsanwalt H. Kunz-Hallstein,
- des Bayerischen Brauerbunds e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Knaak,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Rasmussen, G. von Rintelen und T. van Rijn als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) und von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) in Bezug auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragene geschützte geografische Angaben (im Folgenden: g.g.A.).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bavaria NV (im Folgenden: Bavaria) und dem Bayerischen Brauerbund e. V. (im Folgenden: Bayerischer Brauerbund) wegen des Rechts von Bavaria, in Anbetracht der g.g.A. „Bayerisches Bier” eine Marke zu benutzen, die das Wort „Bavaria” enthält und mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 182, S. 3) eingetragen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 2081/92
Rz. 3
Art. 6 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:
„(1) Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.
Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Mitgliedstaat mit.
(2) Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatzes 1 zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte ‚Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben’ eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.
(4) Die Kommission veröff...