Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Übereinkommen von Aarhus. Richtlinie 2003/4/EG. Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Richtlinie 2003/87/EG. System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase. Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem. Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Ablehnung der Übermittlung. Zentralverwalter. Nationale Registerführer. Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten. Ausnahmen

 

Beteiligte

Ville de Lyon

Ville de Lyon

Caisse des dépôts et consignations

 

Tenor

1. Ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren – die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto-Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen – fällt ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 festgelegt sind, sowie unter diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.

2. Transaktionsdaten wie die, die im Ausgangsverfahren von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten wurden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, stellen vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 dar, und die Öffentlichkeit kann auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen.

3. Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 ist zwar ausschließlich der Zentralverwalter befugt, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, muss diesen Antrag jedoch selbst zurückweisen, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal administratif de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2009, in dem Verfahren

Ville de Lyon

gegen

Caisse des dépôts et consignations

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Prechal,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Ville de Lyon, vertreten durch Rechtsanwalt C. Enckell,
  • der Caisse des dépôts et consignations, vertreten durch Rechtsanwälte T. Garancher und L. Deruy,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und E. White als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) eingeführten Systems die Auslegung der Regeln für den Zugang zu Informationen über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die dem nationalen Registerführer vorliegen und in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und s...

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