Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke. Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt. Ernsthafte Benutzung der Marke. Begründung

 

Normenkette

EGV Nr. 207/2009 Art. 15 Abs. 1

 

Beteiligte

Klement / EUIPO

Toni Klement

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Toni Klement trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Dezember 2017,

Toni Klement, wohnhaft in Dippoldiswalde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, D. Botis und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Toni Klement die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO – Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:715), mit dem dieses seine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Klement und der Bullerjan GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen

ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

…”

Rz. 3

Art. 15 der Verordnung sieht vor:

„(1) Hat der Inhaber die [Unionsmarke] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der [Union] benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Unionsmarke] den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

a) die Benutzung der [Unionsmarke] in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

(2) Die Benutzung der [Unionsmarke] mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.”

Rz. 4

Art. 51 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist …

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 22. März 2004 meldete Bullerjan, damals die Energetec Gesellschaft für Energietechnik mbH, beim EUIPO eine dreidimensionale Unionsmarke in der Form eines bestimmten Ofens an. Diese Marke wurde am 5. Juli 2005 für „Öfen” in Klasse 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

Rz. 6

Am 23. Februar 2012 stellte Herr Klement einen Antrag, diese Marke auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Nichtbenutzung für verfallen zu erklären, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

Rz. 7

Mit Entscheidung vom 3. April 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurück.

Rz. 8

Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die gegen die Entscheidung vom 3. April 2013 eingelegte Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die fragliche Marke im Referenzzeitraum in der Union ernsthaft benutzt worden sei.

Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof

Rz. 9

Mit Klageschrift, die am 3. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Klement Klage auf Abänderung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf deren Aufhebung.

Rz. 10

Zur Stützung se...

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