Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektrizitätsbinnenmarkt. Verbraucherschutz. Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde. Außergerichtliche Streitbeilegung. Begriff ‚Partei’. Recht, gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen. Beschwerde eines Haushaltskunden gegen den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes

 

Normenkette

Richtlinie 2009/72/EG Art. 3, 37

 

Beteiligte

Energiavirasto

Energiavirasto

 

Tenor

Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern zu übertragen und folglich dem Haushaltskunden, der bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde gegen einen Netzbetreiber eingelegt hat, die Eigenschaft als „Partei” im Sinne dieser Vorschrift und das Recht, gegen die von dieser Behörde auf diese Beschwerde erlassene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, zu gewähren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 7. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2018, in dem Verfahren

Energiavirasto,

Beteiligte:

A,

Caruna Oy,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Energiavirasto, vertreten durch N. Kankaanrinta,
  • von A, vertreten durch sich selbst,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und Z. Wagner als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und O. Beynet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

Rz. 2

Es ergeht in einem von der Energiavirasto (Energiebehörde, Finnland) eingeleiteten Verfahren betreffend ihre Weigerung, A in dem Verfahren, das auf dessen Beschwerde gegen die Caruna Oy, eine Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes, geführt wurde, die Stellung einer Partei einzuräumen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 37, 42, 51 und 54 der Richtlinie 2009/72 heißt es:

„(37) … Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, … die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. …

(42) Überall in der [Europäischen Union] sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger der Union, die von den wirtschaftlichen Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können und insbesondere die Haushalte …. Darüber hinaus sollten diese Kunden ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung und die Inanspruchnahme eines Streitbeilegungsverfahrens haben.

(51) Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der [Union] die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.

(54) Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.”

Rz. 4

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung ...

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