Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Handelspolitik. Marktzugang für Textilwaren. Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-149/96
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Leiter des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Botelho Moniz, Assistent an der Juristischen Fakultät der portugiesischen katholischen Universität, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Portugiesische Botschaft, 33, allée Scheffer, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union,vertreten durch Rechtsberaterin S. Kyriakopoulou und I. Lopes Cardoso, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
unterstützt durch
Französische Republik,vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,vertreten durch M. de Pauw und F. de Sousa Fialho, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferinnen,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 96/386/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren (ABl. L 153, S. 47)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. Juni 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Die Portugiesische Republik hat mit Klageschrift, die am 3. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses 96/386/EG des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren (ABl. L 153, S. 47; im folgenden: angefochtener Beschluß).
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
Im Rahmen der Uruguay-Runde getroffene völkerrechtliche multilaterale Übereinkünfte
2.
Am 15. Dezember 1993 hat der Rat einstimmig den Text der Gesamtverpflichtung genehmigt, aufgrund deren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zugestimmt haben, die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abzuschließen (im folgenden: prinzipielle Zustimmung).
3.
Am selben Tag hat der Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: GATT) Sutherland in Genf vor dem Ausschuß für die Handelsverhandlungen den Abschluß der Verhandlungen der Uruguay-Runde erklärt. Anläßlich dieser Erklärung hat er bestimmte Teilnehmer aufgefordert, ihre Verhandlungen über den Marktzugang weiterzuführen, um ein umfassenderes und ausgewogeneres Paket „Marktzugang” zu erreichen.
4.
Nach diesem Abschluß wurden die Verhandlungen im Bereich des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (im folgenden: Textilwaren) insbesondere mit der Republik Indien (im folgenden: Indien) und mit der Islamischen Republik Pakistan (im folgenden: Pakistan) von der Kommission unter Mitwirkung des „Textilausschusses 113” des Rates (im folgenden: Textilausschuß) weitergeführt, der den Rat auf dem Gebiet der Gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft im Textilbereich unterstützen soll.
5.
Während die Verhandlungen über den Marktzugang für Textilwaren mit Pakistan und Indien noch nicht abgeschlossen waren, unterzeichneten der Präsident des Rates und das für Außenbeziehungen zuständige Kommissionsmitglied am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) im Namen der Europäischen Union unter dem Vorbehalt na...