Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 91/628/EWG. Schutz von Tieren beim Transport. Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten. Begriff ‚Transport’. (‚Transportdauer’). Berücksichtigung der Dauer des Verladens und Entladens der Tiere
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH |
Tenor
Der Begriff „Transport” im Sinne von Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2005, in dem Verfahren
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
gegen
ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kūris, J. Klučka (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffes „Transport” in Abschnitt 48 Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) und der ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH (im Folgenden: ZVK) über einen Vorschuss auf eine Erstattung bei der Ausfuhr von lebenden Rindern nach Ägypten.
Rechtlicher Rahmen
3 Die zweite und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 91/628 in deren ursprünglicher Fassung lauten wie folgt:
„Die Gemeinschaft hat Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse beim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.
…
Aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere sollte der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren, so weit wie möglich eingeschränkt werden.”
4 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/628 sind:
„a) ‚Transportmittel’: Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die für das Verladen und den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg;
b) ‚Transport’: jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;
…
e) ‚Versandort’: unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort.
…
f) ‚Bestimmungsort’: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
g) ‚Verbringung’: der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort.”
5 In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628 heißt es in Abschnitt 48 mit der Überschrift „Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten”:
„…
4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:
…
d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
…”
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage
6 Im Herbst 2000 führte die ZVK 28 lebende Rinder nach Ägypten aus und er...