Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge. Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die ‚auf’. den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ‚ausgerichtet ist’. Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit einem zuvor in Ausübung einer ‚auf’. den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ‚ausgerichteten’. beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Maklervertrag angestrebt wird. Enge Verbindung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1
Beteiligte
Benedikt Kampik Ltd & Co. KG |
Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL |
Tenor
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf” den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten” beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf” den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten” beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll, gegeben sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2014, in dem Verfahren
Rüdiger Hobohm
gegen
Benedikt Kampik Ltd & Co. KG,
Benedikt Aloysius Kampik,
Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. Fonseca Santos als Bevollmächtigte,
- der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Jametti als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Hobohm, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, auf der einen Seite und der Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Herrn Kampik und der Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL, die alle in Spanien ansässig sind, auf der anderen Seite über die Rückzahlung von Geldern, die Herr Hobohm Herrn Kampik überlassen hatte.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 44/2001
Rz. 3
Die Verordnung Nr. 44/2001 dient laut ihrem zweiten Erwägungsgrund im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts dazu, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen”.
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 11 bis 13, 15 und 19 diese...