Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der Gesundheit. Kosmetische Mittel. Einfuhr. Übermittlung von Angaben über kosmetische Mittel an die Behörden des Einfuhrstaats
Normenkette
EG Art. 28; Richtlinie 76/768/EWG
Beteiligte
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung steht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die den Einführer von kosmetischen Mitteln im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen verpflichtet, dem Gesundheitsministerium und der Region u. a. den Namen oder die Firma des Unternehmens, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitzuteilen und ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten und der in diesen Mitteln enthaltenen Stoffe zu übermitteln.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 12. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2006, in dem Verfahren
Roby Profumi Srl
gegen
Comune di Parma
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Roby Profumi Srl, vertreten durch M. Pozzi, avvocato,
- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Caeiros und D. Recchia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 EG und Art. 7 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/768).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Roby Profumi Srl (im Folgenden: Roby Profumi) und der Comune di Parma über die Bestätigung der gegen Roby Profumi wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften über kosmetische Mittel verhängten Geldbuße durch den Bürgermeister dieser Gemeinde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Mit der Richtlinie 76/768 sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel angeglichen werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit schafft diese Richtlinie einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung kosmetischer Mittel.
Rz. 4
Art. 7 der Richtlinie 76/768 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen.
(2) Sie können jedoch verlangen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und f) vorgesehenen Angaben zumindest in ihrer oder ihren Landes- oder Amtssprache(n) abgefasst werden; ferner können sie fordern, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst werden. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 eine gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile.
(3) Ferner kann jeder Mitgliedstaat verlangen, dass der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Auskünfte über die in den kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffe mitgeteilt werden; die zuständige Behörde sorgt dafür, dass diese Auskünfte nur für die Zwecke der Behandlung verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde und teilen der Kommission Namen und Anschrift mit, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.”
Nationales Recht
Rz. 5
Art. 10 des Gesetzes Nr. 713 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Herstell...