Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 92/50/EWG. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Erstellung einer Studie über Katasteraufnahme, Stadtplanung und Umsetzungsmaßnahmen für ein Wohngebiet. Kriterien, die als ‚Eignungskriterien’ oder ‚Zuschlagskriterien’ festgelegt werden dürfen. Wirtschaftlich günstigstes Angebot. Beachtung der in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung festgelegten Zuschlagskriterien. Spätere Festsetzung von Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die Zuschlagskriterien. Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und Verpflichtung zur Transparenz
Beteiligte
Sima Anonymi Techniki Etaireia Meleton kai Epivlepseon |
N. Loukatos kai Synergates AE Meleton |
Eratosthenis Meletitiki AE |
A. Pantazis – Pan. Kyriopoulou kai syn/tes os „Filon” OE |
Tenor
Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung steht, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Transparenz, dem entgegen, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien festlegt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 28. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2006, in dem Verfahren
Emm. G. Lianakis AE,
Sima Anonymi Techniki Etaireia Meleton kai Epivlepseon,
Nikolaos Vlachopoulos
gegen
Dimos Alexandroupolis,
Planitiki AE,
Aikaterini Georgoula,
Dimitrios Vasios,
N. Loukatos kai Synergates AE Meleton,
Eratosthenis Meletitiki AE,
A. Pantazis – Pan. Kyriopoulou kai syn/tes os „Filon” OE,
Nikolaos Sideris
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen der
- N. Loukatos kai Synergates AE Meleton, der Eratosthenis Meletitiki AE, der A. Pantazis – Pan. Kyriopoulou kai syn/tes os „Filon” OE und des N. Sideris, vertreten durch E. Konstantopoulou und P. E. Bitsaxis, dikigoroi,
- Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und D. Kukovec als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 23 Abs. 1, 32 und 36 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der aus der Emm. G. Lianakis AE (Gesamtrechtsnachfolgerin der Emm. Lianakis EPE), der Sima Anonymi Techniki Etaireia Meleton kai Epivlepseon und N. Vlachopoulos bestehenden Arbeitsgemeinschaft von Planungs- und Gutachterbüros (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft Lianakis) zum einen und der aus der Planitiki AE, A. Georgoula und D. Vasios bestehenden Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft Planitiki) zum anderen gegen den Dimos Alexandroupolis (Gemeinde Alexandroupolis) und die aus der N. Loukatos kai Synergates AE Meleton, der Eratosthenis Meletitiki AE, der A. Pantazis – Pan. Kyriopoulou kai syn/tes os „Filon” OE und N. Sideris bestehenden Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft Loukatos) über die Vergabe eines Auftrags zur Herstellung einer Studie über Katasteraufnahme, Stadtplanung und Umsetzungsmaßnahmen für einen Teil des Dimos Alexandroupolis.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die Richtlinie 92/50 koordiniert die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.
Rz. 4
Dazu bestimmt die Richtlinie zum einen, für welche Aufträge ein Vergabeverfahren durchzuführen ist, und zum anderen die zu beachtenden Verfahrensregeln, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die Kriterien für die qualitative Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer („Eignungskriterien”) und die Kriterien für die Vergabe der Aufträge („Zuschlagskriterien”) gehören.
Rz. 5
So bestimmt Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie: „Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Dis...