Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band
Beteiligte
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Februar 2011,
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG mit Sitz in Kilchberg (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lange,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (im Folgenden: Lindt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band) (T-336/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Juni 2008 (Sache R 1332/2005-4) über ihre Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Für den vorliegenden Rechtsstreit gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
Rz. 3
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Rz. 4
Nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 5
Am 18. Mai 2004 meldete Lindt nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Zeichen, das die Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band hat und nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farben Rot, Gold und Braun aufweist:
Rz. 6
Die Marke wurde für „Schokolade, Schokoladewaren” in Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 7
Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2005 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze. Die angemeldete Marke habe auch nicht nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen.
Rz. 8
Am 10. November 2005 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung seiner Prüferin ein.
Rz. 9
Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass keines der Elemente der angemeldeten Marke, also die Form, die Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen, einzeln oder zusammen betrachtet, der Marke Unterscheidungskraft für die betroffenen Waren verleihen könne. Hasen gehörten nämlich zum typischen Formenschatz von Schokoladewaren, vor allem um die Osterzeit. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der gesamten Europäischen Union, da keine Gründe erkennbar seien, warum die Verbraucher in Deutschland und in Österreich die streitige Form anders wahrnehmen sollten als die Verbraucher in den anderen Mitgliedstaaten.
Rz. 10
Außerdem ließen die von der Rechtsmittelführerin eingereichten Unterlagen, da sie sich ausschließlich auf Deutschland bezögen, nicht den Schluss zu, dass die angemeldete Marke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 infolge ihrer Be...