Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Luftqualität. Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in einigen französischen Gebieten und Ballungsräumen. Zeitraum der Nichteinhaltung ‚so kurz wie möglich’. Geeignete Maßnahmen
Normenkette
Richtlinie 2008/50/EG Art. 13 Abs. 1; Richtlinie 2008/50/EG Anhang XI; Richtlinie 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1; Richtlinie 2008/50/EG Anhang XV
Beteiligte
Kommission / Frankreich (Dépassement des valeurs limites pour le dioxyde d'azote) |
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch, dass seit dem 1. Januar 2010 in zwölf französischen Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Marseille (FR03A02), Toulon (FR03A03), Paris (FR04A01), Auvergne-Clermont-Ferrand (FR07A01), Montpellier (FR08A01), Toulouse Midi-Pyrénées (FR12A01), Zone urbaine régionale (ZUR) Reims Champagne-Ardenne (FR14N10), Grenoble Rhône-Alpes (FR15A01), Strasbourg (FR16A02), Lyon Rhône-Alpes (FR20A01), ZUR Vallée de l'Arve Rhône-Alpes (FR20N10) und Nice (FR24A01), der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) sowie in zwei Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Paris (FR04A01) und Lyon Rhône-Alpes (FR20A01), der 1-Stunden-Grenzwert für NO2 systematisch und anhaltend überschritten wurde, seit dem Inkrafttreten der Grenzwerte im Jahr 2010 kontinuierlich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen.
Die Französische Republik hat seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere gegen ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 11. Oktober 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, E. Manhaeve und K. Petersen als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch D. Colas, J. Traband und A. Alidière als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter C. Vajda und A. Kumin (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung,
- dass die Französische Republik dadurch, dass seit dem 1. Januar 2010 in zwölf französischen Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Marseille (FR03A02), Toulon (FR03A03), Paris (FR04A01), Auvergne-Clermont-Ferrand (FR07A01), Montpellier (FR08A01), Toulouse Midi-Pyrénées (FR12A01), Zone urbaine régionale (ZUR) Reims Champagne-Ardenne (FR14N10), Grenoble Rhône-Alpes (FR15A01), Strasbourg (FR16A02), Lyon Rhône-Alpes (FR20A01), ZUR Vallée de l'Arve Rhône-Alpes (FR20N10) und Nice (FR24A01), der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) sowie in zwei französischen Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Paris (FR04A01) und Lyon Rhône-Alpes (FR20A01), der 1-Stunden-Grenzwert für NO2 systematisch und anhaltend überschritten wurde, seit dem Inkrafttreten der Grenzwerte im Jahr 2010 kontinuierlich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat und
- dass die Französische Republik seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere gegen ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie verstoßen hat, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 96/62/EG
Rz. 2
Art. 7 („Verbesserung der Luftqualität – Allgemeine Anforderungen”) der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. 1996, L 296, S. 55) bestimmte in den Abs. 1 und 3:
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.
…
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne kö...