Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundrechte. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters. Nationale Ruhegehaltsregelung. Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner. Voraussetzung. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs. Zivilrechtlicher Lebensbund. Keine Möglichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat vor 2010. Nachgewiesene dauerhafte Beziehung. Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG Art. 2, 6 Abs. 2
Beteiligte
Higher Education Authority |
Department of Public Expenditure and Reform |
Department of Education and Skills |
Tenor
1. Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.
2. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
3. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 11. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2015, in dem Verfahren
David L. Parris
gegen
Trinity College Dublin,
Higher Education Authority,
Department of Public Expenditure and Reform,
Department of Education and Skills
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Parris, vertreten durch M. Bolger, SC, E. Barry, BL, und J. Tomkin, Solicitor,
- des Trinity College Dublin, vertreten durch T. Mallon, Barrister, im Auftrag von K. Langford, Solicitor,
- der Higher Education Authority, des Department of Public Expenditure and Reform und des Department of Education and Skills, vertreten durch G. Hodge, E. Creedon und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Kerr, Barrister,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel, QC,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Juni 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn David L. Parris einerseits und dem Trinity College Dublin, der Higher Education Authority (Amt für Hochschulbildung, Irland), dem Department of Public Expenditure and Reform (Ministerium für öffentliche Ausgaben und Reformen, Irland) und dem Department of Education and Skills (Ministerium für Bildung und berufliche Qualifizierung, Irland) andererseits wegen der Weigerung des Trinity College Dublin, dem Lebenspartner von Herrn Parris bei dessen Tod eine Hinterbliebenenrente aus dem betrieblichen Versorgungssystem zu gewähren, dem Herr Parris angehört.
Rech...