Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Rechtsstreit zwischen José Ferreiro Alvite (Kläger) und dem Instituto Nacional de Empleo (Inem) sowie dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS). Abhängigkeit der Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten. Erfordernis eines Anspruchs auf Altersrente gemäß Artikel 215 des neugefaßten Textes der Ley General de la Securidad Social

 

Normenkette

EGVtr Art. 51; EWGV 1408/71 Art. 67

 

Beteiligte

Ferreiro Alvite

José Ferreiro Alvite

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Instituto Nacional de Empleo (Inem)

 

Tenor

Die Wartezeit, die der Betroffene erfüllt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch die Ley General de la Seguridad Social in ihrer durch das Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994 kodifizierten Fassung für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit der Maßgabe, daß diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfüllt gilt.

 

Gründe

1.

Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat mit Beschluß vom 21. September 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1995, geändert durch Beschluß vom 30. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 51 EG-Vertrag und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen José Ferreiro Alvite (Kläger) und dem Instituto Nacional de Empleo (Inem) sowie dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS); es geht dabei um die Zahlung einer Arbeitslosenunterstützung, die das spanische Recht für Empfänger vorsieht, die älter als 52 Jahre sind.

Das Gemeinschaftsrecht

3.

In Kapitel 6 „Arbeitslosigkeit”) des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, der besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten enthält, heißt es in Artikel 67:

„(1)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3)

Absätze 1 und 2 gelten … nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

  • * im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
  • * im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

… „

Das spanische Recht

4.

Nach Artikel 215 Absatz 3 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der durch das Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994 (BOE Nr. 154 vom 29. Juni 1994) kodifizierten Fassung (im folgenden: spanisches Gestz) wird die Arbeitslosenunterstützung für über 52 Jahre alte Leistungsempfänger einem Arbeitslosen gewährt, der sechs Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat und mit Ausnahme des Alters alle Voraussetzungen für den Empfang einer auf Beiträgen beruhenden Altersrente im System der sozialen Sicherheit erfüllt.

5.

Nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b des spanischen Gesetzes setzt die Gewährung einer solchen Rente voraus, daß eine Mindestbeitragszeit von fünfzehn Jahren zurückg...

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