Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2000/76/EG. Verbrennung von Abfällen. Verbrennungsanlage. Mitverbrennungsanlage. Aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehender Komplex. Verbrennung von ungereinigtem Gas, das durch die thermische Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage gewonnen wurde, in dem Kraftwerk
Beteiligte
Tenor
Ein Kraftwerk, das als Zusatzbrennstoff ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen ein Gas verwendet, das durch eine thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, ist zusammen mit dieser Anlage als „Mitverbrennungsanlage” im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen anzusehen, wenn das Gas in der Vergaseranlage nicht gereinigt wurde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 8. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2009, in dem Verfahren
Lahti Energia Oy
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans und K. Schiemann,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Lahti Energia Oy, vertreten durch J. Savelainen, Geschäftsführer,
- des Salpausselän luonnonystävät ry, vertreten durch M. Vikberg, Vorsitzender,
- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Koskinen und A. Marghelis als Bevollmächtigte,
- aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lahti Energia Oy (im Folgenden: Lahti Energia), einem im Eigentum der Stadt Lahti stehenden Unternehmen, und dem Itä-Suomen ympäristölupavirasto (ostfinnisches Amt für Umweltgenehmigungen, im Folgenden: Ympäristölupavirasto) über die Geltung der Anforderungen der Richtlinie 2000/76 für einen aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehenden Komplex.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2000/76
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 5 und 27 der Richtlinie 2000/76 lauten:
„(5) Nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden. Das Vorsorgeprinzip liefert die Grundlage für weitergehende Maßnahmen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
…
(27) Bei der Mitverbrennung von Abfällen in Anlagen, die nicht in erster Linie für die Verbrennung von Abfällen ausgelegt sind, dürfen in dem aus der Mitverbrennung resultierenden Abgasanteil keine höheren Schadstoffemissionen entstehen, als sie für Nur-Abfall-Verbrennungsanlagen zugelassen sind; hierfür sollten daher entsprechende Beschränkungen gelten.”
Rz. 4
Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Abfall’ alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39)];
…
4. ‚Verbrennungsanlage’ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. Dies schließt die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
5. ‚Mitverbrennungsanlage’ jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in ...