Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Rechtsschutzbedürfnis für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung. Rechtsanwaltskanzlei. Wortzeichen ‚COLOR EDITION’. Beschreibender Charakter einer aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke
Beteiligte
Lancôme / HABM und CMS Hasche Sigle |
Lancôme parfums et beauté & Cie SNC |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. September 2008,
Lancôme parfums et beauté & Cie SNC mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
CMS Hasche Sigle mit Sitz in Köln (Deutschland),
Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Achten Kammer C. Toader in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (im Folgenden: Lancôme) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) (T-160/07, Slg. 2008, II-1733, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Februar 2007 über die Nichtigerklärung der Eintragung der Wortmarke COLOR EDITION für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1, im Folgenden: Verordnung) bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.
Rz. 3
Art. 55 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:
- in den Fällen der Artikel 50 und 51 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;
- in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 von den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Personen;
- in den Fällen des Artikels 52 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.”
Rz. 4
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie den Vorschriften des Art. 7 zuwider eingetragen worden ist.
Rz. 5
Art. 42 Abs. 1 der Verordnung nennt die Personen, die aufgrund eines relativen Eintragungshindernisses Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben können, während Art. 52 der Verordnung die relativen Nichtigkeitsgründe bestimmt.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 6
Am 9. Dezember 2002 meldete Lancôme beim HABM das Wortzeichen „COLOR EDITION” als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 7
Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel”.
Rz. 8
Die angemeldete Marke wurde am 11. Februar 2004 eingetragen.
Rz. 9
Am 12. Mai 2004 stellte die Rechtsanwaltskanzlei Norton Rose Vieregge auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Eintragung.
Rz. 10
Die Nichtigkeitsabteilung d...