Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation. Von der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellter Maßnahmenentwurf. Niederländischer Markt für die Bereitstellung des Festnetzzugangs auf der Vorleistungsebene. Gemeinsame beträchtliche Marktmacht. Der nationalen Regulierungsbehörde übermittelte Stellungnahme der Europäischen Kommission. Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörde, dieser weitestgehend Rechnung zu tragen. Umfang. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Anfechtbare Handlung
Normenkette
Richtlinie 2002/21/EG i.d.F. der Richtlinie 2009/140/EG Art. 7 Abs. 3; Richtlinie 2002/21/EG i.d.F. der Richtlinie 2009/140/EG Art. 7 Abs. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; AEUV Art. 263
Beteiligte
VodafoneZiggo Group/ Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die VodafoneZiggo Group BV trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. September 2019,
VodafoneZiggo Group BV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: W. Knibbeler, A. Pliego Selie und B. Verheijen, advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch L. Nicolae und G. Braun als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Juhász in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter C. Lycourgos und I. Jarukaitis (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die VodafoneZiggo Group BV (im Folgenden: VodafoneZiggo) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission (T-660/18, EU:T:2019:546, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, die in dem Schreiben vom 30. August 2018 enthalten sein soll, das die Europäische Kommission an die Autoriteit Consument en Markt (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: ACM), gerichtet hatte und das die Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von der ACM zur Verfügung gestellten Entwurf zweier Maßnahmen betreffend den niederländischen Vorleistungsmarkt für Zugänge an einem festen Standort (Sachen NL/2018/2099 und NL/2018/2100) (C[2018] 5848 final, im Folgenden: streitige Handlung) enthält.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37, Berichtigung ABl. 2013, L 241, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) heißt es:
„Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des [AEU-]Vertrags auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. … In der vorliegenden Richtlinie … ist festgelegt, in welchen Fällen die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren zur Anwendung gelangen. … Die Kommission sollte … die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei Unternehmen betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften … nicht vereinbar wären. …”
Rz. 3
Der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/140, die insbesondere die Art. 6 und 7 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2002/21 geändert hat, lautet:
„Das Gemeinschaftsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Betreiber ein...