Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. Überbetriebliches Zusatzrentensystem mit feststehenden Beiträgen. Auf Verteilung beruhendes Zusatzrentensystem. Geschlechtsbezogene und altersbezogene Hinterbliebenenrenten. Auslegung von Art. 119 EG-Vertrag
Normenkette
EGV Art. 136-139
Beteiligte
Caisse de retraite par répartition des ingénieurs cadres & assimilés (CRICA) u. a |
Verfahrensgang
Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) |
Gründe
1.
Das Tribunal de grande instance Paris hat mit Urteil vom 12. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetztArtikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen J.-M. Podesta einerseits und der Caisse de retraite par répartition des ingénieurs cadres & assimilés (CRICA), der Union interprofessionnelle de retraite de l'industrie et du commerce (UIRIC), der Caisse générale interprofessionnelle de retraite pour salariés (CGIS), der Association générale des institutions de retraite des cadres (AGIRC) und der Association des régimes de retraite complémentaire (Arrco) (im folgenden: Rentenkassen) andererseits.
Gemeinschaftsrecht
3.
Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) wurde durch die Verordnung 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) geändert.
4.
Nach der vierzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 96/97 bedeutet das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) zwangsläufig, daß einige Bestimmungen der Richtlinie 86/378 … hinfällig werden.
5.
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 86/378 in der Fassung der Richtlinie 96/97 bestimmt:
Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unbeständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.
6.
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 96/97 lautet:
Jede Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen muß alle Leistungen abdecken, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum, unbeschadet der Arbeitnehmer und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
7.
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/97 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie zum 1. Juli 1997 nachzukommen, und hatten die Kommission hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Nationales Recht
8.
Artikel L 921-1 des französischen Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) bestimmt:
Die Gruppen von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern, die der Pflichtaltersversicherung im allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder bei einer landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterliegen und keine Zusatzrentenversicherung bei einer nach diesem Titel oder nach Artikel 1050 des Code rural [Landwirtschaftsgesetzbuch] zugelassenen Einrichtung für Zusatzrentenversicherungen haben, sind einer solchen Einrichtung anzuschließen.
9.
Gemäß Artikel L 921-4 des Code de la sécurité sociale werden die Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer durch überbetriebliche, nationale Vereinbarungen begründet und von den Einrichtungen für Zusatzrentenversicherungen und deren Vereinigungen getragen. Letztere sorgen außerdem für einen Leistungsausgleich zwischen den ihnen angehörenden Einrichtungen für Zusatzrentenversicherungen.
10.
Artikel L 922-4 des Code de la sécurite sociale bestimmt:
Die Vereinigungen der Einrichtungen für Zusatzrentenversicherungen sind juristische Personen des privaten Rechts, die keine Gewinnerzielung bezwecken, eine Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und paritätisch von denen ihnen angehörenden oder an ihnen beteiligten Mitgliedern im Sinne von Artikel L 922-2 oder von deren Vertretern verwaltet werden.
Sie bedürfen der Zulassung durch Verordnung des Ministers für Soziales.
Sie führen die in Artikel L 921-4 genannten Vereinbarungen und die ihrer Anwendung dienenden Beschlüsse des pari...