Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern. Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren. Umgehung. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit. Beweis. Bündel übereinstimmender Indizien. Widersprüchliche Begründung. Begründungsmangel. Verletzung von Verfahrensrechten
Normenkette
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013; Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13, 18
Beteiligte
Maxcom / City Cycle Industries |
Rat der Europäischen Union |
Maxcom / City Cycle Industries |
Tenor
1. Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P werden zurückgewiesen.
2. Die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der City Cycle Industries im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-413/13 und in den Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Mai, am 29. Mai bzw. am 1. Juni 2015,
Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
City Cycle Industries mit Sitz in Colombo (Sri Lanka), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote, avocat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-248/15 P),
und
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
City Cycle Industries mit Sitz in Colombo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote, avocat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-254/15 P),
und
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
City Cycle Industries mit Sitz in Colombo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote, avocat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-260/15 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T-413/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:164), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er die City Cycle Industries (im Folgenden: City Cycle) betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Zur Zeit der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Ereignisse waren die den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union regelnden Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaf...