Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Marktorganisation. Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen. Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nichtigkeitsklage. Frist. Beginn. Verspätung. Unzulässigkeit. Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung. Neubeginn der Frist. Teilweise Zulässigkeit. Gründe. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen. Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003. Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003. Verletzung der Begründungspflicht
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2009,
Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Szpunar als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und M. Safjan, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič, der Richterin C. Toader sowie des Richters J.-J. Kasel (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Beitrittsvertrag und Beitrittsakte von 2003
Rz. 2
Art. 2 Abs. 3 des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und von der Republik Polen am 23. Juli 2003 ratifizierten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag) sieht vor:
„Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in [Art. 41 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003)] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.”
Rz. 3
Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 bestimmt:
„Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten...