Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Altersrente. Zuschlag für unterhaltsberechtigte Ehegatten. Artikel 12 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Zusammentreffen von Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden
Beteiligte
Rijksdienst voor Pensioenen |
Tenor
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die
- die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt,
- eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber
- die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,
die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-262/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Arbeidshof Antwerpen (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Rijksdienst voor Pensioenen
gegen
Robert Engelbrecht
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a Absatz 3 Buchstabe c der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden G. Perl,
- von Herrn Engelbrecht, vertreten durch Rechtsanwälte H. van Hoogenbemt und B. Vanschoebeke, Brüssel,
- der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch Rechtsberater J. C. A. De Clerck von diesem Dienst, von Herrn Engelbrecht, vertreten durch H. van Hoogenbemt und B. Vanschoebeke, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, der niederländischenRegierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter des Dienstes Europarecht, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister M. Hoskins, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper, in der Sitzung vom 12. Januar 1999,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Arbeidshof Antwerpen hat mit Urteil vom 11. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a Absatz 3 Buchstabe c der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7; im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Engelbrecht und dem Rijksdienst voor Pensioenen, dem belgischem Sozialversicherungsträger, wegen der Feststellung der Altersrente.
3.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990 wird der Anspruch auf eine Altersrente je Kalenderjahr zu einem Bruchteil des maßgeblichen Bruttoarbeitsentge...