Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Verfallsverfahren. Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM. Ernsthafte Benutzung. Begriff. Beweismittel. Eidesstattliche Versicherung. Abänderungsbefugnis des Gerichts. Tragweite der von einem Streithelfer vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Anträge
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Verordnung (EG) Nr. 2868/95
Beteiligte
Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Centrotherm Systemtechnik GmbH |
centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Centrotherm Systemtechnik GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2011,
Centrotherm Systemtechnik GmbH mit Sitz in Brilon (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken sowie Patentanwalt F. Schmidt,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG mit Sitz in Blaubeuren (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Centrotherm Systemtechnik GmbH (im Folgenden: Centrotherm Systemtechnik) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM – Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: centrotherm Clean Solutions) auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von centrotherm Clean Solutions angestrengten Verfallsverfahren gegen die Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM, deren Inhaberin Centrotherm Systemtechnik ist, stattgegeben hat.
Rz. 2
Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227) ergangen, mit dem das Gericht die Klage von Centrotherm Systemtechnik auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung abgewiesen hat.
Rz. 3
Gegen dieses Urteil hat Centrotherm Systemtechnik Rechtsmittel eingelegt (Rechtssache C-610/11 P).
Rechtlicher Rahmen
Rz. 4
Art. 134 §§ 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:
„§ 1 Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.
§ 2 Die in § 1 bezeichneten Streithelfer verfügen über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien.
Sie können die Anträge einer Partei unterstützen, und sie können Anträge stellen und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die gegenüber denen der Parteien eigenständig sind.
§ 3 Ein in § 1 bezeichneter Streithelfer kann in seiner gemäß Artikel 135 § 1 eingereichten Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.
…”
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 5
Durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.
Rz. 6
Art. 15 („Benutzung der Gemeinschaftsmarke”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er ...