Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Wandererwerbstätige. Soziale Sicherheit. Anwendbare Rechtsvorschriften. Erwerbstätiger, der gleichzeitig im Gebiet von zwei oder mehr Staaten, und zwar eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Begriff ‚der bis dahin vorherrschende Sachverhalt‘. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 13, 14a; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, 13 Abs. 2, Art. 87 Abs. 8
Beteiligte
Sozialversicherungsanstalt |
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen |
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung, und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
sie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung und dem am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf einen Sachverhalt Anwendung finden, in dem ein gleichzeitig in einem Mitgliedstaat der Union und einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, selbständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Schweiz eine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen sind die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit getrennt zu bestimmen, zum einen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und zum anderen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
Tatbestand
In der Rechtssache C-329/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 9. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2023, in dem Verfahren
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
gegen
W M,
Beteiligter:
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – von W M, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wittwer,
- – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und E. Samoilova als Bevollmächtigte,
- – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch A. Entner-Koch und R. Schobel als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
- – der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Brathovde, E. Gromnicka und M.-M. Joséphidès als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhal...