Beteiligte

Mostaza Claro

Elisa María Mostaza Claro

Centro Móvil Milenium SL

 

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Provincial Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 15. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2005, in dem Verfahren

Elisa María Mostaza Claro

gegen

Centro Móvil Milenium SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Centro Móvil Milenium SL, vertreten durch H. García Pi, abogado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch P. Gottfried als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und L. Escobar Guerrero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mostaza Claro und der Centro Móvil Milenium SL (im Folgenden: Móvil) über die Wirksamkeit einer Schiedsklausel in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.”

4 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.”

5 In Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.”

6 Der Anhang der Richtlinie enthält eine als Hinweis dienende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Unter diesen nennt Nummer 1 Buchstabe q die Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallendes Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge”.

Das nationale Recht

7 Im spanischen Recht wurden Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch die Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Benutzer Nr. 26/1984) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, im Folgenden: Ley 26/1984) geschützt.

8 Die Ley 26/1984 wurde durch die Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación (Gesetz Nr. 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, im Folgenden: Ley 7/1998) geändert, die die Richtlinie in das innerstaatliche Recht umsetzte.

9 Durch die Ley 7/1998 wurde der Ley 26/1984 u. a. Artikel 10bis und eine erste Zusatzbestimmung hinzugefügt.

10 Artikel 10bis Absatz 1 der Ley 26/...

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