Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. VORAUSZAHLUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN. AUSGEFUEHRTES ERZEUGNIS, DESSEN BESCHAFFENHEIT VON DERJENIGEN, DIE IN DER ZAHLUNGSERKLAERUNG BESCHRIEBEN IST, ABWEICHT. FOLGEN. VERBUNDENE. Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Ausfuhrerstattungen. Vorauszahlung. Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge. Ausgeführtes Erzeugnis, das dem angegebenen entspricht, dessen Beschaffenheit aber einen niedrigeren Erstattungssatz rechtfertigt. Berechnung der Rückzahlung auf der Grundlage der Differenz zwischen der vorausgezahlten und der tatsächlich geschuldeten Erstattung. Bestimmung der tatsächlich geschuldeten Erstattung. Anwendung des Satzes, der für die Berechnung im Falle der Vorfinanzierung von Erstattungen anzuwenden ist
Leitsatz (amtlich)
Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen erhalten hat, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 dazu verpflichtet, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und wird ihm vorgeworfen, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, so bestimmt sich der Betrag der Summen, die dieser Wirtschaftsteilnehmer zurückzuzahlen hat, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c dieser Verordnung. In einem solchen Fall, in dem das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis dem in der Zahlungserklärung angegebenen entspricht und nur die Beschaffenheit dieses Erzeugnisses in einem Masse abweicht, das die Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes rechtfertigt, sind nämlich – mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Regelung, mit der der ungerechtfertigten Bereicherung der Wirtschaftsteilnehmer vorgebeugt werden soll – diese Vorschriften anzuwenden, die die zurückzuzahlenden Summen auf den ungerechtfertigten Kredit begrenzen, den der Wirtschaftsteilnehmer erhalten hat, und nicht Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a, der die Überschreitung der Fristen sanktioniert, die dem Wirtschaftsteilnehmer eingeräumt sind.
Die dem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieser Vorschriften tatsächlich zustehende Erstattung ist unter Anwendung des in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehenen Satzes zu berechnen, also des Satzes, der anwendbar gewesen wäre, wenn das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis in der Zahlungserklärung richtig angegeben worden wäre.
Normenkette
Verordnung Nr. 565/80 des Rates Art. 4 Abs. 5-6; Verordnung Nr. 798/80 der Kommission Art. 2, 10 Abs. 4 Buchst. a, b, c
Beteiligte
Bremer Rolandmühle Erling & Co |
Kurt A. Becher GmbH & Co. KG |
Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Tenor
Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen dazu verpflichtet, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und wird ihm vorgeworfen, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, so bestimmt sich der Betrag der Summen, die dieser Wirtschaftsteilnehmer zu zahlen hat, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 798/80. Bei der Berechnung der diesem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich zustehenden Erstattung ist im Rahmen dieser Vorschriften der in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Erstattungssatz anzuwenden.
Gründe
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. November 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 87, S. 42) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3445/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 (ABl. L 328, S. 13) und nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1633/80 der Kommission vom 26. Juni 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen (ABl. L 162, S. 45) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Mit Beschluß vom 8. Mai 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1990, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der ersten mit dem vorerwähnten Beschluß vom 21. November 1989 vorgelegten Frage wörtlich entspricht.
3 Die mit Beschluß vom 21. November 1989 vorgelegten Fragen in der Rechtssache C-5/90 stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen zwei zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen, der Bremer Rolandmühle Erlin...