Entscheidungsstichwort (Thema)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Mediation in Zivil- und Handelssachen. Nationale Regelung, die ein obligatorisches Mediationsverfahren vorsieht. Erledigung
Normenkette
Richtlinie 2008/52/EG
Beteiligte
Società imballaggi metallici Salerno srl (SIMSA) |
Tenor
Die vom Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien) mit Entscheidung vom 21. September 2011 in der Rechtssache C-492/11 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind nicht mehr zu beantworten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien) mit Entscheidung vom 21. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2011, in dem Verfahren
Ciro Di Donna
gegen
Società imballaggi metallici Salerno srl (SIMSA)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J-S. Pilczer als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. April 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136, S. 3), der Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Di Donna und der Società imballaggi metallici Salerno (SIMSA) srl (im Folgenden: SIMSA) wegen Ersatz des Schadens, der an seinem Fahrzeug entstand; der Giudice di Pace di Mercato San Severino möchte für diesen Rechtsstreit das im italienischen Recht vorgesehene obligatorische Mediationsverfahren anwenden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 8 und 10 der Richtlinie 2008/52 heißt es:
„(8) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.
…
(10) Diese Richtlinie sollte für Verfahren gelten, bei denen zwei oder mehr Parteien einer grenzüberschreitenden Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine gütliche Einigung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen. Sie sollte für Zivil- und Handelssachen gelten. …”
Rz. 4
Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.”
Rz. 5
In Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie heißt es:
„… bezeichnet der Ausdruck
- ‚Mediation’ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein.
…”
Rz. 6
Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.”
Rz. 7
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/52 bestimmt:
„Da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn,
- dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um ...