Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung bei Arbeitslosigkeit. Soziale Vergünstigung. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige
Normenkette
EWGV 1408/71; EWGV 1612/68
Beteiligte
Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij |
Tenor
1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist auf eine Entschädigungsregelung nicht anwendbar, nach der in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Flächenstillegungen ihres früheren Arbeitgebers beendet worden ist, eine einmalige Leistung erhalten, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Alter des Berechtigten richtet und die zurückzuzahlen ist, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber eingeht.
2.
Eine einmalige Leistung, die Arbeitnehmern in der Landwirtschaft gewährt wird, deren Arbeitsverhältnis wegen Flächenstillegungen ihres früheren Arbeitgebers beendet worden ist, ist eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
3.
Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht davon abhängig machen, daß der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat.
Gründe
1.
Der Nederlandse Raad van State hat mit Zwischenurteil vom 22. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung und von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen H. Meints (im folgenden: Kläger) und dem Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei; im folgenden: Beklagter) wegen der Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Leistung für in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmer zu gewähren, die im Zuge von Flächenstillegungsmaßnahmen ihres früheren Arbeitgebers arbeitslos geworden sind.
Gemeinschaftsrecht
3.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die bestimmte Leistungsarten, darunter Leistungen bei Arbeitslosigkeit, betreffen.
4.
Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 lautet: „Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer muß innerhalb der Gemeinschaft spätestens am Ende der Übergangszeit gewährleistet sein; dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen.”
5.
In der dritten und der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es: „[A]llen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten muß das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben”; „[d]ieses Recht steht gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben”.
6.
In Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 heißt es:
”(1)
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2)
Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.”
Niederländische Rechtsvorschriften
7.
Die niederländische Stichting Ontwikkelings- en Saneringsfonds v...