Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ECHTHEITSBESCHEINIGUNG. ZOLLWERT. VERORDNUNG (EWG) NR. 1224/80. Gemeinsamer Zolltarif. An den Verkäufer gezahlte Beträge für die Echtheitsbescheinigungen, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 217/81 eröffneten Zollkontingents erforderlich sind. Einbeziehung. Qualifizierung als Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung Nr. 217/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.

Diese Beträge sind nicht als Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen.

 

Normenkette

Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3 Abs. 1, 3-4; Verordnung Nr. 217/81 des Rates

 

Beteiligte

Malt GmbH

Hauptzollamt Düsseldorf

 

Tenor

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.

2) Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 ist dahin auszulegen, daß die für die Echtheitsbescheinigungen gezahlten Beträge nicht als Abgaben anzusehen sind, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden.

 

Gründe

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 26. Mai 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Malt GmbH (im folgenden: „die Klägerin „) und dem Hauptzollamt Düsseldorf über dessen Entscheidung, in den Zollwert einer Partie Rindfleisch die Kosten der Erlangung der Echtheitsbescheinigungen für dieses Fleisch in der Argentinischen Republik einzubeziehen. Diese Bescheinigungen waren erforderlich, um Rindfleisch im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents abschöpfungsfrei einführen zu können, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 (ABl. L 38, S. 1) für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet worden war.

3 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 263/81 der Kommission vom 21. Januar 1981 über Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 217/81 und (EWG) Nr. 218/81 (ABl. L 27, S. 52) hängt die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das Fleisch, auf das sich die Verordnung Nr. 217/81 bezieht, von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung ab. Diese Bescheinigung wird unter Verwendung des in Anhang I der Verordnung Nr. 263/81 vorgesehenen Vordrucks vom Ausfuhrland ausgestellt; mit ihr wird bescheinigt, daß das fragliche Fleisch den in Artikel 1 dieser Verordnung angegebenen Merkmalen entspricht.

4 Nach Abschnitt V Ziffer ii der Übereinkunft zwischen der Argentinischen Republik und der Gemeinschaft betreffend Rindfleisch (ABl. 1980, L 71) können die argentinischen Behörden das Verfahren für die Erteilung der Echtheitsbescheinigungen nach ihrem freien Ermessen festlegen, sofern nur die Übereinstimmung der Ware voll gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird jedem Schlachtbetrieb, dem die Ausfuhr gestattet ist, eine Quote zugeteilt, die ihn zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen ermächtigt. Die Schlachtbetriebe dürfen die Quoten und die sich darauf beziehenden Bescheinigungen nicht unmittelbar übertragen. Jedoch findet mittelbar eine Übertragung in der Weise statt, daß Schlachtbetriebe, die Tiere schlachten müssen, aber keine Quoten mehr haben, die Tiere in anderen Betrieben schlachten lassen, die noch über Quoten verfügen und daher auch die Echtheitsbescheinigung ausstellen.

5 Ist dem gelieferten Fleisch eine Echtheitsbescheinigung beigefügt, so daß es abschöpfu...

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