Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Direktzahlungen. Zahlungen an die Begünstigten. Zahlungsfrist. Einhaltung. Fehlen. Stillschweigende Ablehnung des Beihilfeantrags

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Art. 75

 

Beteiligte

NIKOPOLIS AD ISTRUM 2010

„Nikopolis AD Istrum 2010” EOOD

„Agro – eko 2013” EOOD

Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie”

 

Tenor

Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die Zahlstelle eines Mitgliedstaats eine von einem Betriebsinhaber beantragte Beihilfe nicht vor Ablauf der in dieser Bestimmung festgelegten Frist ausgezahlt hat, nicht als stillschweigende Ablehnung des betreffenden Beihilfeantrags anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber über etwaige zusätzliche Prüfungen, die diese Fristüberschreitung möglicherweise rechtfertigen, informiert worden ist oder nicht.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien) mit Entscheidungen vom 10. Februar 2021 und vom 19. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2021 bzw. am 6. April 2021, in den Verfahren

”Nikopolis AD Istrum 2010” EOOD (C-160/21),

”Agro – eko 2013” EOOD (C-217/21)

gegen

Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie”

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und V.-S. Strasser als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kaduczak und G. Koleva als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1306/2013).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen die „Nikopolis AD Istrum” EOOD (im Folgenden: Nikopolis) und die „Agro – eko 2013” EOOD (im Folgenden: Agro – eko), zwei in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige, jeweils als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs registrierte Handelsgesellschaften, dem Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie” (Exekutivdirektor des staatlichen Fonds „Landwirtschaft” – Zahlstelle, im Folgenden: „Exekutivdirektor des DFZ” oder („Exekutivdirektor”) gegenüberstehen. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 zur Erlangung einer Finanzierung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1306/2013

Rz. 3

Der 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013 lautet:

„(27) Damit die Unionsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Haushalts der Union in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 [des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1)] festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte beibehalten werden und sollte für die Fonds gelten. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können.”

Rz. 4

Art. 40 („Ei...

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