Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union. Durch ein Institut für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ausgeübte Kontrolle über Träger von Bildungseinrichtungen, die als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituiert sind. Bildungseinrichtungen, denen eine öffentliche Finanzierung und eine verfassungsrechtlich gewährleistete Bildungsfreiheit zugutekommen. Begriff ‚öffentliche Intervention in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind’. Reichweite. Begriff ‚übermäßige Regulierung’
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Nr. 20.15 Sätze 2, 1, Nr. 2.39 Buchst. b, Nr. 20.15 Buchst. b, Nr. 20.309 Buchst. h
Beteiligte
Secrétariat général de l'enseignement catholique ASBL (SeGEC) u. a |
Institut des comptes nationaux (ICN) |
Banque nationale de Belgique |
Tenor
1. Anhang A Nr. 20.309 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union in Verbindung mit Nr. 2.39 Buchst. b und Nr. 20.15 Buchst. b dieses Anhangs ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die sich auf im Bereich des Unterrichtswesens tätige Organisationen ohne Erwerbszweck bezieht, die zwar von der zuständigen nationalen Behörde subventioniert werden, denen aber eine verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Unterrichtswesens zugutekommt, unter den Begriff „übermäßige Regulierung” fällt, wenn diese Regelung der genannten Behörde die Aufgabe oder das Recht überträgt,
- die Lehrpläne zu genehmigen,
- sowohl die Struktur der Studien als auch die vorrangigen und spezifischen Aufgaben zu regeln, eine Kontrolle der Aufnahme- und Ausschlussbedingungen der Schüler, der Entscheidungen der Klassenkonferenzen und der finanziellen Beteiligung vorzusehen, den Zusammenschluss von Bildungseinrichtungen in strukturierten Netzwerken zu regeln und die Erarbeitung von Bildungs-, pädagogischen und schulischen Projekten sowie die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu verlangen,
- eine Kontrolle und Inspektion speziell der Unterrichtsfächer, des Studienniveaus und der Anwendung der Sprachgesetze, unter Ausschluss der Lehrmethoden, zu organisieren und
- eine Mindestschülerzahl pro Klasse, Sektion, Stufe oder anderer Unterteilung vorzuschreiben, vorbehaltlich einer ministeriellen Ausnahme,
soweit diese Aufgaben und Rechte tief genug eingreifen, um effektiv die allgemeine Politik oder das Programm der betreffenden Organisationen ohne Erwerbszweck festzulegen, indem sie es ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele dieser Organisationen ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen diese Organisationen ohne Erwerbszweck bei der Ausübung ihrer Aktivitäten zu folgen beabsichtigen, auszuüben. Dies zu prüfen obliegt dem vorlegenden Gericht.
2. Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 der Verordnung Nr. 549/2013 ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die für eine rechtliche Regelung konstitutiv sind, die nur für die Mitglieder des Personals von Organisationen ohne Erwerbszweck gilt, die im Bereich des Unterrichtswesens tätig sind und vom Staat finanziert werden, nicht unter den Begriff „allgemeinverbindlich[e] Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind” fallen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 31. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2021, in dem Verfahren
Secrétariat général de l'enseignement catholique ASBL (SeGEC) u. a.
gegen
Institut des comptes nationaux (ICN),
Banque nationale de Belgique
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič und Z. Csehi (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Secrétariat général de l'enseignement catholique ASBL (SeGEC) u. a., vertreten durch D. Renders und E. Gonthier, Avocats,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc und T. Materne als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang A Nr. 20.15 und Nr. 20.309 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und re...