Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. BESCHRÄNKUNGEN. AUFHEBUNG. ÜBERGANGSZEIT. ABLAUF. GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG. UNMITTELBARE GELTUNG. NEUE MITGLIEDSTAATEN. INKRAFTTRETEN. ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN. ERFORDERNIS EINES DIPLOMS. BESEITIGUNG. RICHTLINIEN DES RATES. FEHLEN. VERWEIGERUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. UNZULÄSSIGKEIT
Leitsatz (amtlich)
1. DER GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG IST EINER DER GRUNDLEGENDEN RECHTSSÄTZE DER GEMEINSCHAFT. ALS VERWEISUNG AUF DIE GESAMTHEIT DER VOM AUFNAHMESTAAT AUF DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DIESER GRUNDSATZ SEINEM WESEN NACH GEEIGNET, VON DEN ANGEHÖRIGEN ALLER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEND GEMACHT ZU WERDEN. SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT, ERLEGT ARTIKEL 52 EINE VERPFLICHTUNG AUF, DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER, ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT, NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE. ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS IST SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG, AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SIND.
2. HINSICHTLICH DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND IHRER STAATSANGEHÖRIGEN IST DER GRUNDSATZ DES ARTIKELS 52 VOM INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGES VOM 22. JANUAR 1972, ALSO VOM 1. JANUAR 1973 AN, VOLL WIRKSAM, DA IN DIESEM VERTRAG ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS NIEDERLASSUNGSRECHT FEHLEN. FOLGLICH KANN EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF EINEN ANGEHÖRIGEN EINES NEUEN MITGLIEDSTAATS NACH DEM 1. JANUAR 1973 DIE AUSÜBUNG DES FREIEN NIEDERLASSUNGSRECHTS NICHT VON EINER NUR AUSNAHMSWEISE ERTEILTEN GENEHMIGUNG ABHÄNGIG MACHEN, SOWEIT DIESER ANGEHÖRIGE DIE VOM NIEDERLASSUNGSSTAAT FÜR DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.
3. ES STELLT EIN HINDERNIS FÜR DIE WIRKSAME AUSÜBUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DAR, WENN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN DEN BESITZ EINES DIPLOMS GESETZLICH VORSCHREIBEN. DIE BESEITIGUNG DIESES HINDERNISSES SOLL, MIT DEN WORTEN DES ARTIKELS 57 ABSATZ 1, DURCH RICHTLINIEN DES RATES FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ERLEICHTERT WERDEN. JEDOCH BERECHTIGT DER UMSTAND, DASS DIESE RICHTLINIEN NOCH NICHT ERLASSEN WORDEN SIND, EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT, EINER DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSON DIE TATSÄCHLICHE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 52 VORGESEHENEN NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ZU VERWEHREN, WENN DIESE FREIHEIT IN DIESEM MITGLIEDSTAAT INSBESONDERE AUF DER GRUNDLAGE DER BEREITS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRLEISTET WERDEN KANN .
Normenkette
EWGVtr Art. 7, 8 Abs. 7, Art. 52; EWGVtr Art. 57 Abs. 1
Beteiligte
Minister für kulturelle Angelegenheiten |
Tenor
EIN ANGEHÖRIGER EINES NEUEN MITGLIEDSTAATS, DER INHABER EINES BEFÄHIGUNGSNACHWEISES IST, DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS DER NIEDERLASSUNG ALS GLEICHWERTIG MIT DEM IN DIESEM STAAT ERTEILTEN UND GEFORDERTEN DIPLOM ANERKANNT WORDEN IST, IST VOM 1. JANUAR 1973 AN BERECHTIGT, DEN ARCHITEKTENBERUF UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES MITGLIEDSTAATS DER NIEDERLASSUNG AUFZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN, OHNE DASS VON IHM DIE ERFÜLLUNG ZUSÄTZLICHER VORAUSSETZUNGEN VERLANGT WERDEN KÖNNTE.
Gründe
1/2 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 3. JANUAR 1977, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 25. JANUAR 1977, EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 52 BIS 54 DES EWG-VERTRAGS VORGELEGT, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT BETREFFEN. DIE FRAGE WIRD IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM FRANZÖSISCHEN MINISTER FÜR KULTURELLE ANGELEGENHEITEN UND EINEM BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ERHOBEN. DIESER IST INHABER EINES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON DER ARCHITECTURAL ASSOCIATION ERTEILTEN ARCHITEKTENDIPLOMS UND HAT ANFANG DES JAHRES 1973 DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DES ARCHITEKTENBERUFS IN FRANKREICH BEANTRAGT.
3/5 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES VOM 31. DEZEMBER 1940 ÜBER DIE GRÜNDUNG DES ORDRE DES ARCHITECTES (STANDESORGANISATION DER ARCHITEKTEN) UND ÜBER DIE REGELUNG DER BERUFSBEZEICHNUNG UND -AUSÜBUNG DER ARCHITEKTEN LAUTET: „ANGEHÖRIGE FREMDER STAATEN ERHALTEN DIE GENEHMIGUNG ZUR AUSÜBUNG DES ARCHITEKTENBERUFS IN FRANKREICH UNTER DEN IN DEN DIPLOMATISCHEN ABKOMMEN FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGKEIT UND BEI VORLAGE EINES BEFÄHIGUNGSNACHWEISES, DER DEM DIPLOM GLEICHWERTIG IST, DAS VON FRANZÖSISCHEN ARCHITEKTEN VERLANGT WIRD.” UNTERABSATZ 3 DESSELBEN ABSATZES LAUTET: „AUSLÄNDER, DIE NICHT UNTER VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN FALLEN, KÖNNEN DIE VORERWÄHNTE GENEHMIGUNG AUSNAHMSWEISE ERHALTEN.” NACH EINEM IN VOLLZUG DIESER BESTIMMUNG ERGANGENEN MINISTERIALERLASS V...