Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Bildmarke Linea Natura Natur hat immer Stil. Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke natura selection. Relative Eintragungshindernisse. Verwechslungsgefahr
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die XXXLutz Marken GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Juni 2011,
XXXLutz Marken GmbH mit Sitz in Wels (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Natura Selection, SL mit Sitz in Barcelona (Spanien),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die XXXLutz Marken GmbH (im Folgenden: XXXLutz Marken) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, XXXLutz Marken/HABM – Natura Selection (Linea Natura Natur hat immer Stil) (T-54/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2008 (Sache R 1787/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Natura Selection, SL und XXXLutz Marken (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Angesichts des Zeitpunkts der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unterliegt der vorliegende Rechtsstreit jedoch weiterhin der Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94).
Rz. 3
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Rz. 4
Am 9. September 2005 meldete die LN-Möbelhandels GmbH nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 5
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:
Rz. 6
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 8, 14, 16, 20, 21, 24, 25 und 27 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:
- Klasse 8: „Elektrisch betriebene Werkzeuge und Geräte, soweit in Klasse 8 enthalten, insbesondere elektrische Rasierapparate, Bartschneider, elektrische Epilierapparate und Haarschneidegeräte, Frisierstäbe, Maniküren und Pediküren”;
- Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente”;
- Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten”;
- Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen”;
- Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelstahl oder plattiert); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten”;
- Klasse 24; „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; ...