Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DE CASSATION – FRANKREICH. BEZEICHNUNG DER WEINE – VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „CHATEAU”. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Wein ° Bezeichnung und Aufmachung der Weine ° Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ° Verwendung des Begriffs „Château” durch Weinbauern, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die die Weinbereitung in den Räumlichkeiten ihrer Genossenschaft vornehmen ° Zulässigkeit ° Zugehörigkeit von Weinbauern, die Land bebauen, das nicht zu diesen früheren Ländereien gehört, zu der Genossenschaft ° Unerheblich, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß die Trauben nicht vermischt werden (Verordnung Nr. 997/81 der Kommission, Artikel 5 Absatz 1, Verordnung Nr. 3201/90 der Kommission, Artikel 6)
Leitsatz (amtlich)
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, der die Verwendung des Begriffs „Château” zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs von dem zweifachen Erfordernis abhängig macht, daß der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und daß die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist, steht ebenso wie Artikel 6 der Verordnung Nr. 3201/90, der ihn ersetzte und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat, der Verwendung dieses Begriffs durch Weinbauern nicht entgegen, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.
Der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, ändert an der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 997/81 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3201/90 nichts, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.
Normenkette
EWGV 3201/90 Art. 5 Abs. 1; EWGV 3201/90 Art. 6
Beteiligte
Claire Lafforgue, geb. Baux |
Tenor
1) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste steht ebenso wie Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste der Verwendung des Begriffs „Château” durch Weinbauern nicht entgegen, die Wein auf zu den früheren Ländereien eines Schlosses gehörendem Land anbauen und die sich in einer Genossenschaft zusammengeschlossen haben und die Weinbereitung in deren Räumlichkeiten vornehmen.
2) Der Umstand, daß zu den Mitgliedern einer Genossenschaft Weinbauern zählen, deren Land zu den aufgeteilten früheren Ländereien eines Schlosses gehört, und Weinbauern, die Trauben auf anderem Land erzeugen, ändert an der Anwendbarkeit der in Frage stehenden Bestimmungen nichts, wenn zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, daß der Ernteertrag der ersteren nicht mit dem der letzteren vermischt wird.
Gründe
1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 17. Dezember 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1, nachstehend: Durchführungsverordnung), gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, im Hinblick auf die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Verwendung der Bezeichnung „Château” zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Dieser Rechtsstreit wird zwischen Claire Baux, verheiratete Lafforgü, sowie ihrem Bruder François Baux (nachstehend: Kläger) und anderen Weinbauern, die in der Société coopérative de Calce und in der Société civile immoblière Château de Calce zusammengeschlossen sind, wegen der Verwendung der Bezeichnung „Château de Calce” durch diese beiden Gesellschaften geführt.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Eigentümer von in Calce-par-Rivesaltes gelegenen, aus einem Schloß und dem umliegenden Land bestehenden Ländereien ihr Land durch notariellen Vertrag vom 14. August 1863 aufteilten und an mehrere Familien des Dorfes verkauften. Später wurde das Schloß selbst ebenfalls aufgeteilt.
4 Claire Baux ist gegenwärtig Eigentümerin des Hauptteils der baulichen Überreste dieses Schlosses. In der unmittelbaren Umgebung des Schlosses besitzen sie und ihr Bruder drei Hektar Weinberge, deren Trauben sie in Weinbereitungsanlagen, die sich im...