Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Zulässigkeit. Ne bis in idem. Rechtskraft. Art. 226 EG und 228 EG. Art. 29 der Verfahrensordnung. Verfahrenssprache. Richtlinie 91/676/EWG. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Nationale Maßnahmen, die nicht mit den Regeln über die Zeiträume, Voraussetzungen und Techniken des Ausbringens von Düngemitteln im Einklang stehen. Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle. Verbot der Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen. Techniken, die ein gleichmäßiges und effizientes Ausbringen von Düngemitteln gewährleisten
Beteiligte
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Dezember 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán, N. von Lingen und B. Smulders als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch, avocat,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und E. Levits, der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), J. Malenovský, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009,
unter Berücksichtigung der mündlichen Erklärungen
- der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch N. Wunderlich als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und S. Chala als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Jarosz und K. Zawisza als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Bradley und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Januar 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Art. 1 der Richtlinie 91/676 lautet:
„Diese Richtlinie hat zum Ziel,
- die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und
- weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.”
Rz. 3
Art. 4 dieser Richtlinie lautet:
„(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
- Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
- sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
(2) Die Mitgliedst...