Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft und Fischerei. Gemeinsame Marktorganisation. Vermarktungsnormen. Ausdehnung einer Branchenvereinbarung. Vereinbarung, deren Vorschriften strenger sind als jene der Europäischen Union. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 164 Abs. 1, 4

 

Beteiligte

Interfel

Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

 

Tenor

1.Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

ist dahin auszulegen, dass

die Festlegung von Ernte- oder Vermarktungszeitpunkten eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch Vereinbarung, Beschluss oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands unter diesen Artikel fällt.

2.Art. 164 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1308/2013

ist dahin auszulegen, dass

ein Mitgliedstaat auf Antrag einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder-bezirken dieses Mitgliedstaats tätig ist und als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen wird, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dieser Erzeugerorganisation, dieser Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder dieses Branchenverbands für ihr bzw. ihm nicht angehörende Marktteilnehmer, die in diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, verbindlich vorschreiben kann, wenn die mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorgesehenen Vorschriften, die sich auf eines oder mehrere der in Art. 164 Abs. 4 Buchst. a und c bis n aufgeführten Ziele beziehen, strenger sind als diejenigen, die im Recht der Europäischen Union oder in den von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Normen vorgesehen sind.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-501/22 bis C-504/22

betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidungen vom 22. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in den Verfahren

Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

gegen

Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Association interprofessionnelle des fruits und légumes frais (Interfel), vertreten durch A. Bouviala, P. Morrier, S. Pelet-Serra und A. Soualem, Avocats,
  • –        der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain und J.-L. Carré als Bevollmächtigte,
  • –        der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou, M. Tassopoulou und A.-E. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
  • –        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und F. Le Bot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 164 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 18).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel) und dem Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire (Minister für Landwirtschaft und Nahrungsmittelsouveränität, Frankreich, im Folgenden: Minister) wegen dessen Zurückweisung der von Interfel gestellten Anträge, die von ihr geschlossenen vier Branchenvereinbarungen auf ihr nicht angeschlossene Marktteilnehmer auszudehnen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1234/2007

Rz. 3

Art. 125a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkt...

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