Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kartelle. Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen. Europäischer Markt für Monochloressigsäure. Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können. Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses. Begründungspflicht
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Arkema SA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Dezember 2009,
Arkema SA mit Sitz in Colombes (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: M. Debroux, avocat,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arkema SA (vormals Elf Atochem SA, dann Atofina SA, im Folgenden: Arkema oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Arkema/Kommission (T-168/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCE) (im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 2
Der dem Rechtsstreit und der streitigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den Randnrn. 2 bis 31 des angefochtenen Urteils ergibt, kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels wie folgt zusammengefasst werden.
Rz. 3
Mit der streitigen Entscheidung stellte die Europäische Kommission fest, dass u. a. die Rechtsmittelführerin und deren Muttergesellschaft, die Elf Aquitaine SA (im Folgenden: Elf Aquitaine), dadurch gegen die Art. 81 EG und 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten, dass sie an einem rechtswidrigen Kartell auf dem Markt für Monochloressigsäure (im Folgenden: MCE) teilgenommen hätten.
Rz. 4
Die Kommission zog Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 7. Mai 1999 zur Verantwortung. Dabei hielt sie unter Zurückweisung der Gegenargumente von Elf Aquitaine den Umstand, dass diese 98 % der Aktien der Atofina SA hielt, für ausreichend, um sie für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft haftbar zu machen. Ferner stehe der Umstand, dass Elf Aquitaine nicht an der Herstellung und am Vertrieb von MCE mitgewirkt habe, nicht der Annahme entgegen, dass sie mit den operativen Einheiten der Gruppe eine wirtschaftliche Einheit bilde.
Rz. 5
Die Höhe der Geldbußen setzte die Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS]-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), und der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1998, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) fest.
Rz. 6
Unter Hinweis darauf, dass die Elf Atochem SA bereits Adressat der Entscheidung der Kommission 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (ABl. L 239, S. 14) gewesen sei, hielt die Kommission eine Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft nur bei der Rechtsmittelführerin, nicht aber bei Elf Aquitaine für angemessen, da diese die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der ersten Zuwiderhandlung nicht kontrolliert habe.
Rz. 7
Sie setzte daher zusätzlich zu der Geldbuße von 45 Mio. Euro, die gegen Elf Aquitaine und die Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerinnen gerichtet war, eine gesonderte Geldbuße von 13,5 Mio. Euro nur gegen die Rechtsmittelführerin fest, um der Wiederholungstäterschaft Rechnung zu tragen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 8
Wie sich aus Randnr. 38 des angefochtenen Urteils ergibt, beantragte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass das Gericht den verfügenden Teil der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig erkläre, als er Elf Aquitaine betreffe, und, hilfswei...