Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleiches Entgelt fürgleichwertige Arbeit. Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) -Richtlinie 75/117/EWG. Vergleich des Entgelts einer Hebamme mit dem einesKrankenhausingenieurs. Berücksichtigung einer Zulage und einerArbeitszeitverkürzung wegen ungünstiger Arbeitszeit
Beteiligte
Jämställdhetsombudsmannen |
Jämställdhetsombudsmannen |
Tenor
1. Eine Zulage für ungünstige Arbeitszeit darf nicht bei der Berechnung desGehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage des Vergleichs derEntgelte im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und derRichtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung desGrundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen dient. Wird einUnterschied beim Entgelt zwischen den beiden Vergleichsgruppenfestgestellt und ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, daßFrauen einen wesentlich größeren Anteil an der benachteiligten Gruppeausmachen als Männer, so hat der Arbeitgeber diesen Unterschied mitobjektiven Umständen zu begründen, die nichts mit einer Diskriminierungaufgrund des Geschlechts zu tun haben.
2. Die für Arbeit im Drei-Schichten-Betrieb gewährte Verkürzung derArbeitszeit gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit oder der Gegenwerteiner solchen Verkürzung dürfen nicht bei der Berechnung des Gehaltsberücksichtigt werden, das als Grundlage für den Vergleich der Entgelte im
Sinne von Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 dient. Einesolche Verkürzung kann jedoch einen objektiven Grund darstellen, dernichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat undUnterschiede beim Entgelt rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hatnachzuweisen, daß dies tatsächlich der Fall ist.
Tatbestand
In der Rechtssache C-236/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234EG) vom schwedischen Arbetsdomstol in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Jämställdhetsombudsmannen
gegen
Örebro läns landsting
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis143 EG ersetzt worden) und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieAnwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl.L 45, S. 19)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie derRichter R. Schintgen (Berichterstatter), C. Gulmann, J.-P. Puissochet und derRichterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Jämställdhetsombudsman, vertreten durch L. Svenaeus im Beistand vonLord Lester of Herne Hill, QC, und L. Bergh, stellvertretenderJämställdhetsombudsman,
- des Örebro läns landsting, vertreten durch Arbetsrättchef G. Bergström und A. Barav, Barrister,
- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiterder Abteilung für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtigeAngelegenheiten, und durch T. Pynnä, Rechtsberaterin im selbenMinisterium, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durchHauptrechtsberaterin K. Oldfelt und M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Jämställdhetsombudsman,vertreten durch L. Svenaeus im Beistand von Lord Lester of Herne Hill, desÖrebro läns landsting, vertreten durch G. Bergström und A. Barav, der finnischenRegierung, vertreten durch E. Bygglin, Rechtsberaterin im Ministerium fürauswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertretendurch K. Oldfelt, in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16.Dezember 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Arbetsdomstol hat mit Entscheidung vom 2. Juli 1998, beim Gerichtshofeingegangen am 6. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG)fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und derRichtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes desgleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) zur Vorabentscheidungvorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Jämställdhetsombudsman(Gleichberechtigungsbeauftragter; im folgenden: Ombudsmann) gegen das Örebroläns landsting (Bezirkstag des Regierungsbezirks Örebro; im folgenden: Landsting),in dem es um das Entgelt zw...