Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen. Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird. Richtlinie 89/104/EWG
Beteiligte
Elizabeth Florence Emanuel |
Continental Shelf 128 Ltd |
Tenor
1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.
2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of The Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 26. Mai 2004, übermittelt vom High Court of Justice (England & Wales), beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2004, in dem Verfahren
Elizabeth Florence Emanuel
gegen
Continental Shelf 128 Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Elizabeth Florence Emanuel, vertreten durch J. Hill, Barrister, H. Evans und C. Daniel, Solicitors,
- der Continental Shelf 128 Ltd, vertreten durch R. Hacon, Barrister,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das von The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of The Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks (gemäß Section 76 des Gesetzes von 1994 über die Marken vom Lord Chancellor zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Registrar of Trade Marks bestellte Person, im Folgenden: Appointed Person), eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und 12 Absatz 2 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Modedesignerin Emanuel und der Continental Shelf 128 Ltd (im Folgenden: CSL). Der Rechtsstreit hat zwei von Frau Emanuel gegen dieses Unternehmen betriebene Verfahren zum Gegenstand, nämlich einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ELIZABETH EMANUEL, in Großbuchstaben, für von CSL hergestellte Bekleidung und ein Verfahren auf Erklärung des Verfalls der Marke Elizabeth Emanuel, außer in den Initialen klein geschrieben, die ein anderes Unternehmen 1997 hatte eintragen lassen, das sie später auf CSL übertrug (im Folgenden: Marke Elizabeth Emanuel oder eingetragene Marke).
Rechtlicher Rahmen
3 In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 heißt es:
„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,
…”
4 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 sieht vor:
„Eine Marke wird … für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
…
b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografi...