Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Gemeinsame Fischereipolitik. Erhaltung der Bestände. Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik. Zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Schwertfisch im Mittelmeer. Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017. Ausschließliche Zuständigkeit der Union. Festlegung des Referenzzeitraums. Verlässlichkeit der Grunddaten. Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Wahrnehmung der Interessen der Union in internationalen Gremien. Grundsatz der relativen Stabilität. Tatbestandsmerkmale. Rückwirkungsverbot, Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und Diskriminierungsverbot

 

Normenkette

Verordnung (EU) 2017/1398; EUV Art. 17

 

Beteiligte

Italien / Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen)

Italienische Republik

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 23. Oktober 2017,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und E. Moro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch V. Ester Casas, dann durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Moro und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und E. Regan, der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, E. Levits, L. Bay Larsen, P. G. Xuereb und N. Piçarra sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Italienische Republik die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. 2017, L 199, S. 2, berichtigt im ABl. 2017, L 238, S. 55, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

ICCAT-Konvention

Rz. 2

Mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 (ABl. 1986, L 162, S. 33) ist die Europäische Union der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (im Folgenden: ICCAT-Konvention) beigetreten.

GFP-Verordnung

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 35 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22, im Folgenden: GFP-Verordnung) lauten:

„(35) In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(36) Angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände sollte diese relative Stabilität der Fangtätigkeiten Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 [über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. 1981, C 105, S. 1)], insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat.

(37) Das Konzept der relativen Stabilität ist also in diesem Sinne zu verstehen.”

Rz. 4

Art. 2 („Ziele”) der GFP-Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1) Die [Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)] stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinb...

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