Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Verpflichtung zur Speicherung von Erdgas, um die Versorgungssicherheit und die Regelmäßigkeit der Versorgung zu gewährleisten. Nationale Regelung, wonach die finanzielle Belastung hinsichtlich der den Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf deren Kunden abgewälzt wird. Voraussetzungen. Erlass eines Rechtsakts, mit dem eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wird, durch eine nationale Regulierungsbehörde. Verfahren
Normenkette
Richtlinie 2009/73/EG Art. 3 Abs. 1, 2. Abs. 3, Art. 41 Abs. 16; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 36, 38
Beteiligte
Overgas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia |
„Balgarska gazova asotsiatsia” |
Komisia za energiyno i vodno regulirane |
Tenor
1. Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist im Licht der Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Kosten aufgrund der Erdgasspeicherungspflichten, die den Erdgasunternehmen auferlegt werden, um die Sicherheit der Erdgasversorgung und die Regelmäßigkeit der Versorgung mit Erdgas in diesem Mitgliedstaat zu gewährleisten, zur Gänze von den Kunden dieser Unternehmen, bei denen es sich um Privatpersonen handeln kann, getragen werden, sofern diese Regelung ein im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und sofern die von ihr vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen.
2. Die Richtlinie 2009/73 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats im Sinne dieser Richtlinie von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des nationalen Rechts über das Verfahren zum Erlass normativer Rechtsakte befreit, wenn sie einen Rechtsakt erlässt, der eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auferlegt, sofern das geltende nationale Recht im Übrigen gewährleistet, dass dieser Rechtsakt den materiellen Anforderungen dieser Vorschrift entspricht, in vollem Umfang begründet ist, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen veröffentlicht wird und gerichtlich überprüfbar ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2019, in dem Verfahren
„Overgas Mrezhi” AD,
„Balgarska gazova asotsiatsia”
gegen
Komisia za energiyno i vodno regulirane,
Beteiligte:
Prokuratura na Republika Bulgaria,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der „Overgas Mrezhi” AD, vertreten durch S. Dimitrov,
- der „Balgarska gazova asotsiatsia”, vertreten durch P. Pavlov,
- der Komisia za energiyno i vodno regulirane, vertreten durch I. Ivanov,
- der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und T. Mitova als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und Y. Marinova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie von Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Overgas Mrezhi” AD, einer Aktiengesellschaft bulgarischen Rechts, sowie der „Balgarska gazova asotsiatsia”, einem gemeinnützigen Verein, auf der einen und der Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien) (im Folgenden: Regulierungskommission) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit von Letzterer erlassener Bestimmungen, nach denen die finanzielle Belastung aufgrund der den Energieunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vo...