Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldungen der Wortmarke KENZO ESTATE. Ältere Unionswortmarke KENZO. Relatives Eintragungshindernis. Bekanntheit. Rechtfertigender Grund

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 5

 

Beteiligte

Tsujimoto/EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Kenzo Tsujimoto

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Februar 2016,

Kenzo Tsujimoto, wohnhaft in Osaka (Japan), vertreten durch Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, M. Ring und W. von der Osten-Sacken,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Kenzo mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi und N. Parrotta, avvocati,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Dezember 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinen Rechtsmitteln beantragt Herr Kenzo Tsujimoto die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE) (T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923), und vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE) (T-522/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:922) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Mai 2013 (Sache R 333/2012-2) bzw. vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Tsujimoto abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die streitgegenständlichen Anmeldungen erfolgten durch den Rechtsmittelführer, die eine auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94), die andere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist und mit der die Verordnung Nr. 40/94 kodifiziert und aufgehoben wurde.

Rz. 3

Art. 8 „Relative Nichtigkeitsgründe”) Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Rz. 4

Art. 76 „Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”

Rz. 5

Die Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 werden durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) geänderten Fassung festgelegt. Diese Durchführungsverordnung gilt auch für die Verordnung Nr. 207/2009.

Rz. 6

Regel 19 „Substanziierung des Widerspruchs”) Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besondere...

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