Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Dreidimensionale Form einer Flasche mit langem Hals, in dem eine Zitronenscheibe steckt. Absolutes Eintragungshindernis. Unterscheidungskraft
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Eurocermex SA trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 29. Juni 2004,
Eurocermex SA mit Sitz in Evere (Belgien), Prozessbevollmächtigter: A. Bertrand, avocat,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Rassat als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann, E. Juhász und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Eurocermex SA, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02 (Eurocermex SA/HABM [Form einer Bierflasche], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 21. Oktober 2002 (Sache R 188/2002-1) abgewiesen hat, mit der die Eintragung einer dreidimensionalen Marke abgelehnt wurde, die aus der Form einer Flasche mit langem Hals, in dem eine Zitronenscheibe steckt, besteht und für die die Farben Gelb und Grün beansprucht wurden (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 7 – „Absolute Eintragungshindernisse” – der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
…
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Die Rechtsmittelführerin, deren Tätigkeit im Vertrieb des mexikanischen Bieres CORONA in Europa besteht, reichte am 27. November 1998 gemäß der Verordnung Nr. 40/94 die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke beim HABM ein.
4 Die zur Eintragung angemeldete Marke besteht aus einer dreidimensionalen Form sowie Farben einer durchsichtigen, mit einer gelben Flüssigkeit gefüllten Flasche mit langem Hals, in dem eine Zitronenscheibe mit grüner Schale steckt.
5 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Markeneintragung begehrt wird, gehören zu den Klassen 16, 25, 32 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.
6 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2001 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung für die Waren „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtsäfte” der Klasse 32 und die Dienstleistungen „Restaurants, Bars, Snackbars” der Klasse 42 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe und die Rechtsmittelführerin nicht bewiesen habe, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
7 Mit der streitigen Entscheidung hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Prüferin insoweit teilweise auf, als diese die Anmeldung in Bezug auf die Waren „Mineralwässer” der Klasse 32 zurückgewiesen hatte. Sie bestätigte die Entscheidung der Prüferin im Übrigen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Mit ihrer beim Gericht erhobenen Klage hat die Rechtsmittelführerin begehrt, die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit mit dieser ihr Antrag auf Eintragung der fraglichen Marke in Bezug auf die Waren „Biere, kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtsäfte” und die Dienstleistungen „Restaurants, Bars, Snackbars” abgelehnt wurde.
9 Sie hat mit ihrem ersten Klagegrund geltend gemacht, dass der angemeldeten Marke nicht die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle, und mit dem zweiten Klagegrund, dass die Marke jedenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt habe.
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