Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Paragraf 4 Nr. 1. Diskriminierungsverbot. Nichtberücksichtigung der von einem zum Laufbahnbeamten ernannten Beamten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten für die Zwecke der Konsolidierung seiner persönlichen Besoldungsgruppe. Gleichstellung dieser Dienstzeiten mit den von einem Laufbahnbeamten zurückgelegten Dienstzeiten. Begriff ‚sachliche Gründe’. Berücksichtigung der Dienstzeiten für die Zwecke des Erwerbs des Status eines Laufbahnbeamten. Von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene vertikale Struktur der Beamtenlaufbahn
Normenkette
Richtlinie 1999/70/EG
Beteiligte
Comunidad de Castilla y León |
Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública) |
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die Dienstzeiten, die ein Beamter vor dem Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Oberster Gerichtshof von Kastilien und León, Spanien) mit Entscheidung vom 9. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2021, in dem Verfahren
Clemente
gegen
Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Clemente, vertreten durch M. Pérez Rodríguez und F. J. Viejo Carnicero, Abogados,
- der Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública), vertreten durch D. Vélez Berzosa als Letrada,
- der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, Avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, dem das vorlegende Gericht den fiktiven Namen „Clemente” gegeben hat, und der Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública) (Gemeinschaft Kastilien und León [Generaldirektion für den öffentlichen Dienst], Spanien) (im Folgenden: Gemeinschaft) wegen deren Weigerung, die persönliche Besoldungsgruppe zu konsolidieren, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens vor seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten als Beamtem auf Zeit zuerkannt worden war.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Rahmenvereinbarung soll nach ihrem Paragraf 1 Buchst. a u. a. durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern.
Rz. 4
Nach Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt diese für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.
Rz. 5
Paragraf 3 („Definitionen”) der Rahmenvereinbarung bestimmt:
„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:
- ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird.
- ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter’ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. …”
Rz. 6
Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung”) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:
„Befristet beschäftig[t]e Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsb...