Gemäß Art. 75 EuErbVO lässt die Verordnung internationale Abkommen unberührt. Entsprechend richtet sich die Beurteilung der Formwirksamkeit von Testamenten weiterhin nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961[28], dessen Regelungen in Art. 27 EuErbVO übernommen wurden. So ist sichergestellt, dass die Fragen zur Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen in allen europäischen Staaten einheitlich behandelt werden.

[28] BGBl 1965 II S. 1145; in Kraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1966, BGBl II S. 11.

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