Julia Roglmeier, Nina Lenz-Brendel
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte eine materielle Rechtswahl sowohl auf die Beurteilung der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit des Testaments, als auch auf das gewünschte anzuwendende materielle Recht abzielen.
In der Praxis kommen insbesondere die nachfolgenden Fallgruppen in Betracht.
10.3.1 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Will ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Testament errichten und besteht keine Absicht, letzteren durch einen Umzug ins Ausland zu verlegen, ist eine Rechtswahl grundsätzlich nicht angezeigt. Dennoch ist es sinnvoll, auch in diesen Fällen – neben der bereits üblichen Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit – den gewöhnlichen Aufenthalt und dessen Beibehaltungsabsicht deklaratorisch festzuhalten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich der Testator mit der Frage der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts auseinandergesetzt hat bzw. eventuelle Pläne berücksichtigt werden bzw. wurden.
In diesen Fällen bietet sich folgende Formulierung an:
Formulierungsbeispiel deklaratorische Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland möchte ich dauerhaft bis zu meinem Tod beibehalten."
Kommt hingegen eine spätere Verlegung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Testators in Betracht, ist in jedem Fall empfehlenswert eine entsprechende Rechtswahl mit aufzunehmen. Besteht etwa der Wunsch, den Ruhestand in einem anderen europäischen Land zu verbringen oder ist im Pflegefall ein Umzug in ein entsprechendes Heim im Ausland angedacht, macht eine derartige testamentarische Klausel Sinn. Gleiches gilt für Fälle, in denen ein berufsbedingter Umzug infrage kommt.
In diesen Fällen ist folgende Formulierung denkbar:
Formulierungsbeispiel
"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland möchte ich dauerhaft bis zu meinem Tod beibehalten. Vorsorglich wähle ich für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe."
10.3.2 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland – Kriterien der Rechtswahl
Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem zu wählenden Recht.
Das deutsche Recht wird grundsätzlich immer dann sinnvoll sein, wenn im Rahmen der Testamentsgestaltung bestimmte Absichten nur nach rechtlichen Instrumentarien des deutschen Rechts umsetzbar sind. So kennt beispielsweise nicht jedes europäische Rechtssystem die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung oder die Vor- und Nacherbfolge. Auch die Pflichtteilsprävention kann dabei eine entscheidende Rolle spielen, da dieses bzw. das Noterbrecht in den nationalen Gesetzen uneinheitlich geregelt ist. Ferner kann ein Kriterium für die Wahl der deutschen Rechtsordnung sein, dass sich das Vermögen des Testators vornehmlich in der Bundesrepublik Deutschland befindet, sodass die Abwicklung aufgrund der nationalen Zuständigkeit entsprechend gewährleistet ist.
Die Frage nach der Wahl des "richtigen" Rechts erfordert im Einzelfall genaue Kenntnisse der zur Wahl stehenden Rechtsordnungen. Gerade unter Haftungsgesichtspunkten ist diese Thematik für Berater (Rechtsanwälte und Notare) mit besonderer Vorsicht zu genießen.
Wählt ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland auf Grundlage der vorbenannten Kriterien das deutsche Recht, bietet sich folgende Formulierung für die Rechtswahl an:
Formulierungsbeispiel
"Ich bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich möchte ich dauerhaft beibehalten. Ich wähle für die Zulässigkeit und für die materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht als mein Staatsangehörigkeitsrecht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann weiterhin Gültigkeit haben, wenn ich meinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als Österreich habe."
10.3.3 EU-Ausländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland– Kriterien der Rechtswahl
Auch EU-ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Wahlrecht, anstelle des Rechts ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts ihr Staatsangehörigkeitsrecht zu wählen, zu.
Die Kriterien einer solchen Rechtswahl sind den zuvor dargestellten Gründen vergleichbar.
Wohnsitzverlegung ins Ausland
In diesen Konstellationen ist zudem zu beachten, dass die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung unwirksam werden, wenn der ausländische Testator die Bundesrepublik Deutschland verlässt, mithin se...