Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17.8.2015 besteht keine Möglichkeit mehr, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger ohne (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für sein Inlandsvermögen eine Verfügung von Todes wegen nach inländischem deutschem Recht gestaltet. Im Zuge der mit der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung einhergehenden Vermeidung der Nachlassspaltung, tritt die nationale Regelung zur beschränkten Rechtswahlmöglichkeit, Art. 25 EGBGB, außer Kraft.

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