Seit 17.8.2015 ist das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015[1] in Kraft.
Es beinhaltet mit dem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz ein spezielles Gesetz mit nationalen Durchführungsvorschriften, damit die EU-Erbrechtsverordnung in der deutschen Praxis funktionieren kann und beinhaltet insbesondere folgende Themenkomplexe:
- Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 2, 47 IntErbRVG).
- Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen erbrechtlichen Titeln (§§ 3–30 IntErbRVG)
- Anerkennungsfeststellung (§§ 3–30 IntErbRVG)
- Entgegennahme von Erklärungen der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft (§ 31 IntErbRVG)
- Aneignungsrecht (§ 32 IntErbRVG)
- Europäischen Nachlasszeugnis (§§ 33–44 IntErbRVG)
- Authentizität von Urkunden (§§ 45 und 46 IntErbRVG)
Die neuen Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit für das Europäische Nachlasszeugnis boten Anlass, die entsprechenden Regelungen zum deutschen Erbschein anzugleichen. Ziel dieser Änderungen war es, die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins und über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglichst bei demselben Gericht zu bündeln.
Die Anpassungen beim Erbschein wurden zudem zum Anlass genommen, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene rein verfahrensrechtliche Vorschriften zum Erbschein aus systematischen Gründen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu übertragen und dabei zugleich überflüssige Doppelregelungen im BGB und FamFG zu bereinigen. Die Regelungen finden sich nun in den §§ 352 ff. FamFG.
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